Unsere Statuten

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Art. 1 | Name

1.1
Unter dem Namen Curling-Club Ottenberg-Weinfelden besteht ein am 2. November 1966 gegründeter Verein, gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2 
Im nachstehenden Text der Statuten wird die Abkürzung "CCO" verwendet.

Art. 2 | Sitz

2.1 
Der CCO hat seinen rechtlichen Sitz in Weinfelden.

Art. 3 | Zweck

3.1 
Der CCO bezweckt die Pflege und Förderung des Curlingsports nach den Regeln des Schweizerischen Curlingverbandes.

3.2 
Wenn es dem Zweck des CCO förderlich ist, so kann er durch Beschluss der Mitgliederversammlung weiteren Organisationen beitreten.

Art. 4 | Haftbarkeit

4.1 
Für die Verbindlichkeiten des CCO haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4.2 
Der CCO lehnt jede Haftung für Unfälle ab. Die Mitglieder haben sich selbst angemessen zu versichern.

Art. 5 | Vereinsjahr

5.1 
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Mai bis 30. April eines Jahres.

Art. 6 | Organe

6.1 
Die Organe des CCO sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

 

2. MITGLIEDSCHAFT

 
Art. 7 | Mitglieder

7.1 
Mitglieder des CCO sind:

a) Aktivmitglieder
b) Studenten/Lehrlinge (bis max. 30 Jahre mit gültigem Ausweis)
c) Junioren (bis 20. Altersjahr)
d) Neumitglieder (im 1. Jahr gratis spielberechtigt bis 31.12. einmalig)
e) Passivmitglieder
f) Ehrenmitglieder

7.2 
Die Mitgliedschaft schliesst die Anerkennung der Statuten und Reglemente des CCO sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane in sich.

Art. 8 | Aufnahme

8.1 
Aktivmitglieder und aktiv spielende Ehrenmitglieder müssen obligatorisch Mitglied der Genossenschaft eurlinghalle mit mindestens einem Anteilschein sein.

8.2 
Als Aktivmitglied, Student/Lehrling, Junior oder Neumitglied kann jede Person aufgenommen werden.

8.3 
Über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes, Studenten/Lehrlings, Junioren oder Neumitglieder entscheidet der Vorstand endgültig.

8.4 
Als Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die durch ihren Beitrag die Bestrebungen des CCO unterstützt.

8.5 
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den Club oder den Curlingsport im allgemeinen besonders verdient gemacht haben.

Art. 9 | Austritt

9.1 
Der Austritt eines Aktivmitglieds, Studenten/Lehrlings oder Junioren kann jeweils auf Ende April durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

9.2 
Dem Gesuch wird entsprochen, sobald der Austretende seinen statutarischen Verpflichtungen nachgekommen ist.

9.3 Aktivmitglieder, Studenten/Lehrlinge, Junioren oder Neumitglieder, die den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Finanzielle Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht hinfällig.

Art. 10 | Dispensation

10.1 
Ein Aktivmitglied, StudenULehrling oder Junior kann aus wichtigen Gründen
durch den Vorstand dispensiert werden. Der Dispensationsbeitrag wird durch
den Vorstand festgelegt.

 

3. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 

Art. 11 | Zuständigkeit

11.1 
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des CCO und findet einmal jährlich statt und ausserordentlicherweise auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

11.2 
Stimmberechtigte Mitglieder sind Aktivmitglieder, Studenten/Lehrlinge, Junioren, Neumitglieder, Ehrenmitglieder, die den statutarischen Verpflichtungen nachgekommen sind.

11.3 
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vorher schriftlich einzuladen.

11.4 
Anträge des Vorstandes über Änderungen der Beiträge, Statutenrevision oder Auflösung des CCO müssen mit der Einladung bekanntgegeben werden, ansonsten über diese Traktanden in der Mitgliederversammlung nicht gültig
beschlossen werden kann.

11.5 
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

a) Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und des Spielleiters
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie Dechargeerteilung an den Vorstand
c) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und einzelner Mitglieder
d) Festsetzung der Jahresbeiträge
e) Wahl der Vorstandsmitglieder in ihrer Funktion und der Rechnungsrevisoren
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Erlass und Revision von Reglementen
h) Statutenrevision
i) Auflösung und Liquidation des GGO

11.6 
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen entscheidet im ersten Gang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Mitgliederversammlung nicht mehrheitlich geheime Durchführung beschliesst.

11.7 
Anträge von Mitgliedern müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

 

4. DER VORSTAND
 

Art. 12 | Zuständigkeit

12.1 
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

a) Präsident
b) Kassier
c) Aktuar
d) Spielleiter
e) Beisitzer

12.2 
Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt 3 Jahre. Jedes
Vorstandsmitglied ist jeweils wieder für eine weitere Amtsdauer wählbar.

12.3 
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden so oft es
die Geschäfte erfordern, oder wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es
verlangt.

12.4 
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der
Vorsitzende hat den Stichentscheid.

12.5 
Der Vorstand vertritt den CCO nach aussen. Er erledigt alle Geschäfte, die
nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er besorgt
die ordentliche Verwaltung, bereitet die von der Mitgliederversammlung zu
behandelnden Geschäfte vor und vollzieht deren Beschlüsse.

12.6 
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Ersatz
bezeichnen. Die Ersatzwahl ist an der nächsten Mitgliederversammlung
vorzunehmen.

12.7 
Der CCO verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift des
Präsidenten mit einem Vorstandsmitglied.

 

5. FINANZWESEN
 

Art. 13 | Beiträge

13.1 
Die ordentlichen Einnahmen des CCO bestehen aus:

a) Jahresbeiträgen
b) freiwilligen Beiträgen und anderen Einnahmen

Art. 14 | Kontrollorgan

14.1 
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungen, Belege, Kassabestand und Inventar. Sie erstatten der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht und Antrag.

 

6. AUFLÖSUNG
 

Art. 15

15.1
Die Auflösung des eeo kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

15.2 
Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine zweite Mitgliederversammlung auf einen mindestens 30 Tage späteren Termin einzuberufen. An dieser Versammlung kann die Auflösung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

15.3 
Die Liquidation wird gemäss den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durchgeführt.

 

7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 

Art. 16

16.1 
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff ZGB.

16.2 
Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 21 . Juni 1996 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

16.3 
Die Statuten vom 28. Juni 1986 und 2. November 1966 sind damit aufgehoben.